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Kontakt & AGB´s

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Hotel Restaurant Rosengarten
Hotel Restaurant Rosengarten, Familie Breuß, Rosengartenweg 14, A-6280 Zell im Zillertal

 Buchungsbedingungen

 

Nach erfolgter Buchung (E-Mail, Website oder Telefon) erhalten Sie eine schriftliche Buchungsbestätigung mit den Anzahlungsdaten. Sollten in der Reservierungsbestätigung die Preise abweichen, so gelten immer die angeführten Preise laut Preisliste. Pro gebuchtem Zimmer wird eine Anzahlung in Höhe von 30%+40% im Zeitraum 1 oder 30%+20% im Zeitraum 2 des Buchungsbetrages fällig, welche Sie mit Überweisung oder Kreditkarte tätigen können. (Gäste aus AUT/DE/NL können auch mit Bankeinzugsverfahren bezahlen)

 

Zahlungsbedingungen

 

Anzahlung

Anzahlungen für Buchungen im Zeitraum 1 (Sa. vor Weihnachten bis Fr. nach Ostern)

 

  • Sie entrichten als Vorauszahlung nach Reservierung 30% des Gesamtpreises
    Verwendungszweck: Re. Nr. der 30% Anzahlungsrechnung (separate E-Mail mit PDF Anhang)

  • Weitere 40% des Gesamtpreises Vorauszahlung sind 42 Tage vor Anreise fällig
    Verwendungszweck: Re. Nr. der 40% Anzahlungsrechnung (separate E-Mail mit PDF Anhang)

 

Anzahlungen für Buchungen im Zeitraum 2 ( Sa. nach Ostern bis Fr. vor Weihnachten)

 

  • Sie entrichten als Vorauszahlung nach Reservierung 30% des Gesamtpreises
    Verwendungszweck: Re. Nr. der 30% Anzahlungsrechnung (separate E-Mail mit PDF Anhang)

  • Weitere 20% des Gesamtpreises Vorauszahlung sind 14 Tage vor Anreise fällig
    Verwendungszweck: Re. Nr. der 20% Anzahlungsrechnung (separate E-Mail mit PDF Anhang)

 

Vorauszahlung

Für Anzahlungen verwenden Sie bitte immer die Re. Nr. der jeweiligen Anzahlungsrechnung, sollten Sie den Restbetrag der Buchung vor ab überweisen wollen geben Sie bitte für den Restbetrag die Bestätigungsnummer die Sie von uns per E-Mail erhalten haben an. (E-Mail mit PDF Anhang)

 

Zahlungsarten

Ansonsten bezahlen Sie den Rest der Zimmerrechnung während Ihres Urlaubs in BAR, mit MAESTRO-Bankomatkarte, mit EUROCARD (MASTERCARD) oder mit VISA.

Eventuell durch uns besorgte Schipässe bitten wir Sie am Anreisetag in Bar zu entrichten.

 

Bitte beachten Sie, dass von Ihnen konsumierte Getränke entweder täglich oder auf Ihre Zimmerrechnung geschrieben werden können. Die Getränkerechnung können Sie in BAR bezahlen, auch  mit MAESTRO-Bankomatkarte, EUROCARD (MASTERCARD) oder VISA begleichen.

 

Stornogebühren

Es ist immer ärgerlich, wenn etwas dazwischen kommt. Für Sie, weil der langersehnte Urlaub ins Wasser fällt und für uns, weil Zimmer frei bleiben, die ansonsten von anderen Gästen gerne gebucht worden wären.

 

Es gelten bei uns folgende Stornogebühren:

 

Stornierungsgebühren für Buchungen im Zeitraum 1 (Sa. vor Weihnachten bis Fr. nach Ostern)

 

  • Bei einer Stornierung zahlen Sie nach Reservierung 30% des Gesamtpreises

  • Bei einer Stornierung in den 42 Tagen vor Anreise zahlen Sie weitere 40% des Gesamtpreises

 

Stornierungsgebühren für Buchungen im Zeitraum 2 (Sa. nach Ostern bis Fr. vor Weihnachten)

 

  • Bei einer Stornierung zahlen Sie nach Reservierung 30% des Gesamtpreises

  • Bei einer Stornierung in den 14 Tagen vor Anreise zahlen Sie weitere 20% des Gesamtpreises

 

Wir empfehlen eine Reiserücktrittsversicherung auf www.europaeische.at  abzuschließen!

§ 1 Geltungsbereich

 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hotel Restaurant Rosengarten ersetzt alle vorherigen Geschäftsbedingungen.

 

1.2 Die AGB schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGB sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

 

 

§ 2 Begriffsdefinitionen 

 

2.1 Begriffsdefinitionen:

 

„Beherberger“:  Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.

 

„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).

 

„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.

 

„Konsument“ und  „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.

 

„Beherbergungs- vertrag“:  Ist der zwischen dem Beherberger (Hotel Restaurant Rosengarten) und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird. 

 

 

§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung

 

3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann.

 

3.2 Der Beherberger (Hotel Restaurant Rosengarten) ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger (Hotel Restaurant Rosengarten) verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger (Hotel Restaurant Rosengarten) zustande. 

 

3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die geforderte/n Anzahlung/en laut unten stehender Liste (Pkt. 3.4.1 und 3.4.2) zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

 

3.4.1 Anzahlungen für Buchungen im Zeitraum 1 (Sa. vor Weihnachten bis Fr. nach Ostern)

Sie entrichten als Vorauszahlung nach Reservierung 30% des Gesamtpreises

Weitere 40% des Gesamtpreises Vorauszahlung sind 42 Tage vor Anreise fällig

 

3.4.2 Anzahlungen für Buchungen im Zeitraum 2 ( Sa. nach Ostern bis Fr. vor Weihnachten)

Sie entrichten als Vorauszahlung nach Reservierung 30% des Gesamtpreises

Weitere 20% des Gesamtpreises Vorauszahlung sind 14 Tage vor Anreise fällig

 

3.5 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt. 

 

 

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

 

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger (Hotel Restaurant Rosengarten) keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.

Frühere Bezugszeiten sind mit dem Beherberger (Hotel Restaurant Rosengarten) zu vereinbaren und sind vom Beherberger (Hotel Restaurant Rosengarten) zu bestätigen.

 

4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

 

4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 10.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger (Hotel Restaurant Rosengarten) ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

 

 

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

 

Rücktritt durch den Beherberger (Hotel Restaurant Rosengarten)

 

5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger (Hotel Restaurant Rosengarten) ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

 

5.2 Falls der Gast bis 20.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

 

5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert, danach besteht durch den Beherberger (Hotel Restaurant Rosengarten) keine Beherbergungspflicht.

 

5.4 Der Beherbergungsvertrag kann nicht durch den Beherberger (Hotel Restaurant Rosengarten) durch eine einseitige Erklärung aufgelöst werden, es sei denn, der Beherberger (Hotel Restaurant Rosengarten) kann sachliche Gründe für eine vorzeitige Auflösung vorlegen.

 

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr 

 

5.5 Der Beherbergungsvertrag kann nicht ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden. 

 

5.6 Ein Rücktritt vom Beherbergungsvertrag durch den Vertragspartners  ist nur unter Entrichtung von Stornogebühren (siehe Pkt. 5.6.1 und 5.6.2) möglich:

 

5.6.1 Stornierungsgebühren für Buchungen im Zeitraum 1 (Sa. vor Weihnachten bis Fr. nach Ostern)

Bei einer Stornierung zahlen Sie nach Reservierung 30% des Gesamtpreises

Bei einer Stornierung in den 42 Tagen vor Anreise zahlen Sie weitere 40% des Gesamtpreises

 

5.6.2 Stornierungsgebühren für Buchungen im Zeitraum 2 (Sa. nach Ostern bis Fr. vor Weihnachten)

Bei einer Stornierungn zahlen Sie nach Reservierung 30% des Gesamtpreises

Bei einer Stornierung in den 14 Tagen vor Anreise zahlen Sie weitere 20% des Gesamtpreises

 

Behinderungen der Anreise

 

5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen. 

 

5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird. 

 

 

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

 

6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

 

6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

 

6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers (Hotel Restaurant Rosengarten).

 

 

§ 7 Rechte des Vertragspartners

 

7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben. 

 

 

§ 8 Pflichten des Vertragspartners

 

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. 

 

8.2 Der Beherberger (Hotel Restaurant Rosengarten) akzeptiert keine Fremdwährungen.

 

8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger (Hotel Restaurant Rosengarten) gegenüber für jeden Schaden, den er  oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers (Hotel Restaurant Rosengarten) entgegennehmen, verursachen. 

 

 

§ 9 Rechte des Beherbergers

 

9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger (Hotel Restaurant Rosengarten) das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger (Hotel Restaurant Rosengarten) weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

 

9.2  Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so kann der Beherberger (Hotel Restaurant Rosengarten) diese Leistungen aus betrieblichen Gründen ablehnen. 

 

9.3 Dem Beherberger (Hotel Restaurant Rosengarten) steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.

 

 

§ 10 Pflichten des Beherbergers

 

10.1 Der Beherberger (Hotel Restaurant Rosengarten) ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

 

 

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen

 

11.1 Der Beherberger (Hotel Restaurant Rosengarten) haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers  (Hotel Restaurant Rosengarten) ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) oder den vom Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers  (Hotel Restaurant Rosengarten), seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers  (Hotel Restaurant Rosengarten) ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers  (Hotel Restaurant Rosengarten) begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen. 

 

11.2 Die Haftung des Beherbergers  (Hotel Restaurant Rosengarten) ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt. 

 

11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß. 

 

11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. 

 

11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

 

 

§ 12 Haftungsbeschränkungen

 

12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers  (Hotel Restaurant Rosengarten) für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

 

12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers  (Hotel Restaurant Rosengarten) für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses. 

 

 

§ 13 Tierhaltung

 

13.1 Tiere dürfen nur mitgenommen werden wenn dies der Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) erlaubt.

 

 

§ 14 Verlängerung der Beherbergung

 

14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) trifft dazu keine Verpflichtung.

 

14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Saison entspricht. 

 

 

§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

 

15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf. 

 

15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.

 

15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten). 

 

 

 

15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.

 

15.5 Der Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast 

 

a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht; b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird; c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

 

15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

 

 

§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes 

 

16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.

 

16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.

 

16.3 Der Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:

 

a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe b) notwendig gewordene Raumdesinfektion, c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände, d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,  e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä, f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.

 

 

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

 

17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

 

17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht. 

 

17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers  (Hotel Restaurant Rosengarten), wobei der Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen. 

 

17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden. 

 

17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

 

 

§ 18 Sonstiges

 

18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.

 

18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

 

18.3 Der Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers  (Hotel Restaurant Rosengarten) aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger  (Hotel Restaurant Rosengarten) anerkannt.

 

18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

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